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l. Name und Zweck

Art. 1
Unter dem Namen Zuaven Regiment Leuk besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff.des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Leuk.

Art! 2
Der Verein dient der Verschönerung der kirchlichen Festtage, wie auch der weltlichen Anlässe der Gemeinde und der Burgerschaft. Die Auftritte beschränken sich ohne andersweitigen Beschluss der Gene­ralversammlung auf folgende Anlässe:
- Kirchenfeste

- Aufgebot der Burgerschaft und der Gemeinde

- gemeinsamer Auftritt des Rgt mit Kdt "Oberst" gemäss Bes­chluss des Vorstandes

- als Bannerdelegation der Gemeinde und der Burgerschaft

Art. 3
Der Verein tritt nicht als Konkurrenz zur Ehrenkompanie auf. Im Ge­genteil, das gemeinsame Auftreten soll aktiv gefördert werden.

Art! 4
Ein Reglement, das durch die Generalversammlung zu genehmigen ist, bestimmt das Auftreten, die Ausrüstung etc.

ll. Mitgliedschaft

Art. 5
Der Verein besteht aus:
Aktivmitgliedern Passivmitgliedern Ehrenmitgliedern Freimitgliedern
Die Zahl der Aktivmitglieder ist auf 50 Personen beschränkt.
Sinkt die Mitgliederzahl unter der oben erwähnten Zahl, können neue Mitglieder aufgenommen werden. Neue Mitglieder werden in der Rei. henfolge der Anmeldung aufgenommen.

Art.6
Aktivmitglieder können natürliche Personen werden (revidiert an der GV vom 5.03.05) . Wer als Mitglied in den Verein eintreten will, hat sich schriftlich 3 Monate vor der Generalversammlung beim Vors­tand anzumelden. Ueber die Aufnahme entscheidet die Generalver­sammlung. Es ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfor­derlich.
Das Aktivmitglied kann seine Mitgliedschaft zusammen mit der Ue­bergabe der Uniform auf einen potenziellen männlichen Erben über­tragen. Vorbehalten zu dieser Uebertragung bleibt die Zustimmung der folgenden Generalversammlung.

Art. 7
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verein be­sonders verdient gemacht hat. Die Ernennung wird durch die Gene­ralversammlung vorgenommen.


Art. 8
Passivmitglieder sind jene Personen, die zwar nicht aktiv mitmachen, aber jeweils den doppelten ordentlichen Jahresbeitrag bezahlen.

Art. 9
Zum Freimitglied kann ernannt werden, wer dem Verein 20 Jahre an­gehört hat.

Art. 10
Die Mitgliedschaft erlischt:

- durch Tod;

- durch Austritt, welcher zwei Monate vor Ablauf des Vereins­jahres dem Vorstand schriftlich erklärt werden muss;

- durch Ausschluss. Wer offensichtlich dem Verein schadet, wie z.B. schlechtes Betragen, nicht Bezahlen des Jahresbeitrages, Vernachlässigung der Auftritte, etc. kann auf Antrag des Vors­tandes von der Generalversammlung ausgeschlossen werden. Es ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder nötig.
Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder, wie auch ihre Erben haben grundsätzlich keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.


lll. Organisation und Verwaltung

Art. 11
Die Organe des Vereins sind:

a) Die Generalversammlung            b) Der Vorstand

c) Die Rechnungsrevisoren             d) Der Materialverwalter

Art. 12
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Art. 13
Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Alljährlich fin­det im 1. Quartal die ordentliche Generalversammlung in der Burgers­tube von Leuk statt. Zu derselben sind die Mitglieder 10 Tage vor der Versammlung in der Burgerstube von Leuk schriftlich einzuladen.

Art. 14
Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:

1. Wahl der Vorstandsmitglieder und des Präsidenten;

2. Wahl von zwei Rechnungsrevisoren;

3. Wahl der Bannerträger. Schärpenträger. des Material­verwalters und der Stellvertreter;

4. Abnahme von Jahresbericht und Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes und der KontrollsteIle;

5. Festsetzung der Mitgliederbeiträge;

6. Beschlussfassung über das Jahresprogramm und Bud­get;

7. Abberufung des Präsidenten und aller übrigen Funk­tionsträger des Vereins;

8. Auflösung und Liquidation des Vereins. für die nicht an­dere Organe zuständig sind;

9. Genehmigung von Reglementen.

Art. 15
Je nach Gutdünken oder Bedarf kann der Vorstand ausserordentliche Generalversammlungen einberufen. Eine solche muss abgehalten werden. wenn 1/5 der aktiven Mitglieder dies verlangt.


Art. 16
Bei Abstimmungen. Wahlen ausgenommen. entscheidet die Stim­menmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Art. 17
Der Präsident wird alle 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist einmal mö­glich. Annahme der Wahl ist Ehrensache. Diese Bestimmung gilt nicht für Vorstandsmitglieder. 

Art. 18
Bei Wahlen ist das absolute Mehr erforderlich. Wird dieses im ersten Wahlgang nicht erreicht, entscheidet im zweiten Wahlgang das rela­tive Mehr.

IV. Vorstand und Rechnungsrevisoren

Art. 19
Zur Leitung und Besorgung der Vereinsgeschäfte wird an jeder 3. or­dentlichen Generalversammlung aus der Mitte der Mitglieder der Vorstand gewählt, der aus mindestens 3 Mitgliedern besteht.
Der Präsident wird durch die Generalversammlung gewählt. Unter der Leitung des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst und be­zeichnet je ein Vorstandsmitglied als Kassier und Sekretär.

Art. 20
Der Präsident leitet und überwacht die Geschäfte des Vereins und vertritt diesen nach aussen hin. Er führt in den Versammlungen des Vereins und des Vorstandes den Vorsitz.

Art. 21
Der Sekretär versieht in Verhinderung des Präsidenten dessen Oblie­genheiten.

Art. 22
Der Kassier besorgt die Kassageschäfte. Alljährlich hat er an der Ge­neralversammlung über den Bestand der Kassa Bericht zu erstatten, nachdem die Rechnung von zwei Rechnungsrevisoren überprüft worden ist.

 Art. 23
Der Sekretär fasst die Protokolle ab und besorgt die Schreibarbeiten.

Art. 24
Der Vorstand hat Befugnis, für bestimmte Aufgaben Einzelpersonen zuzuziehen oder Kommissionen zu ernennen.

Art. 25
Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied.

Art. 26
Als Rechnungsrevisoren amten zwei Mitglieder des Vereins. Sie prü­fen am Schluss des Vereinsjahres die Bücher. Sie haben zudem die Befugnis, in die Bücher, die Belege und Kassa jederzeit Einsicht zu nehmen.

Art. 27
Kdt. und Kdt.Stellvertreter sind zu jeder Vorstandssitzung einzuladen und sind mit beratender Stimme beteiligt.

V. Kommandant I Stellvertreter

Art. 28
Der Verein hat einen Kommandanten und zwei Stellvertreter.
Aufgabe des Kommandanten ist die Führung des Regimentes bei den Uebungen und den öffentlichen Auftritten.
Als Kommandant beginnt sein Amt ohne erforderliche Wahl jeweils das älteste Mitglied des Vereines, das das 60. Altersjahr nicht über­schritten hat, sowie gewillt ist, das Amt anzunehmen. 
 
Die Kommandant-Stellvertreter sind das zweitälteste und drittälteste Mitglied, auf die die übrigen vorgenannten Voraussetzungen des Kdt. zutreffen.

VI. Bannerträger

Art. 29
Der Bannerträger trägt die Vereins- undl oder die Gemeindefahne an allen öffentlichen Auftritten gemäss dem Aufgebot durch die Ge­meinde Leuk oder den Vorstand des Vereins. Im Streitfall entscheidet der Vorstand.
Bannerträger und Stellvertreter werden durch die Generalversamm­lung gewählt.

VII. Schärpenträger

Art. 30
Aufgabe der Schärpenträger ist die Begleitung des Regimentes oder von Delegationen und des Bannerträgers an Uebungen und öffentli­chen Auftritten.

VIII.Materialverwalter

Art. 31
Der Materialverwalter ist verantwortlich für alles vereinseigene Mate­rial. Er ist im Umfang seiner Aufgabe weisungsbefugt. 

 IX. AmtszeitlAmtsbestätigung

Art. 32
Der Kommandant und die Stellvertreter werden anlässlich der GV in ihrem Amte bestätigt.
Sämtliche Amtszeiten sind auf drei Jahre beschränkt.
Bannerträger, Schärpenträger und deren Stellvertreter sowie Vors­tandsmitglieder sind wieder wählbar.
Ab dem Jahre 1996 kann Kommandant, in der Regel nur ein Mitglied sein, das mindestens fünf Jahre dem Verein angehört hat.


X. Vereinsvermögen

Art. 33
Das Vereinsvermögen wird gebildet durch:
a) Mitgliederbeiträge

b) Ertrag des Vereinsvermögens

c) Sammlungen und freiwillige Zuwendungen

d) Veranstaltungen

e) Beiträge von der öffentlichen Hand

Art. 34
Nebst den ordentlichen Auslagen sind ausserordentliche Auslagen bis zum Betrage von Fr. 1'000.-- in der Zuständigkeit des Vorstandes.

Art. 35
Der Jahresbeitrag wird von der Generalversammlung festgesetzt.

Art. 36
Neue Mitglieder müssen gleich wie die Gründungsmitglieder auf eigene Kosten die totale Bekleidung anschaffen. Diese bleibt Eigentum jedes einzelnen Mitgliedes.
Waffen erhält das Mitglied für Auftritte leihweise vom Verein.


XI. Allgemeine Bestimmungen I Auflösung

Art. 37
Die Ausrüstung - Uniform, Bewaffnung und anderes mehr - sind sau­ber und ordentlich zu halten. Für Schäden durch unvorsichtiges undselbstverschuldetes Beschädigen der Ausrüstung muss das Mitgliedselbst aufkommen.
Anständiges Auftreten ist Ehrensache.

Art. 38
Aenderungen der Statuten können jederzeit durch den Beschluss der Generalversammlung vorgenommen werden.

Art. 39
Die Statuten treten sofort nach Genehmigung durch den Verein in Kraft.

Art. 40
Wird der Verein aufgelöst, ist das Vereinsvermögen der Gemeinde Leuk oder einem ähnlichen Nachfolgeverein in der Gemeinde Leuk zur Verwahrung und zum Gebrauch zu übergeben. Gründet sich in­ nert 10 Jahren wieder ein Verein mit der gleichen Zweckbestimmung,
hat dieser Verein Anrecht auf das der Gemeinde übergebene Ve­reinsvermögen. Bildet sich in obgenannter Zeit kein neuer Verein, fällt es der Gemeinde zu.


Vorstehende Statuten sind in der Gründungsversammlung vom 25.4. 1990 in Leuk, im Hotel Krone, durchberaten und einstimmig ange­nommen worden.
Leuk, 25. April1990
Der Tagespräsident: Mathieu Roger
Der Tagessekretär: Urs Andenmatten


Vorstehende Statuten sind an der ausserordentlichen Generalver­sammlung vom 5.12.1990 in Art. 6, Abs. 2 und Art. 37, Abs. 1 revi­diert worden.
Leuk, 5. Dezember 1990
Der Präsident: Roger Mathieu
Der Schreiber ad hoc: Urs Andenmatten 
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Erste Amtseinsetzungen

1.Vorstand:
Präsident:        Kassier:                  Sekretär
Roger Mathieu, Armin Andenmatten Emo Grand
2. Chargen
Kdt Zuaven Rgt:  1.Kdt-Stv Zuaven Rgt:   2. Kdt-Stv Zuaven Rgt:
Johann Mathieu  Rudolf Pfaffen               Berto Hänni
Fänner:                   1. Stv-Fänner:           2. Stv-Fänner:
Armin Andenmatten,  Bemard Mathieu    Johann Walther