Art. 1 Unter dem Namen Zuaven Regiment Leuk besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff.des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Leuk.
Art! 2 Der Verein dient der Verschönerung der kirchlichen Festtage, wie auch der weltlichen Anlässe der Gemeinde und der Burgerschaft. Die Auftritte beschränken sich ohne andersweitigen Beschluss der Generalversammlung auf folgende Anlässe: - Kirchenfeste
- Aufgebot der Burgerschaft und der Gemeinde
- gemeinsamer Auftritt des Rgt mit Kdt "Oberst" gemäss Beschluss des Vorstandes
- als Bannerdelegation der Gemeinde und der Burgerschaft
Art. 3 Der Verein tritt nicht als Konkurrenz zur Ehrenkompanie auf. Im Gegenteil, das gemeinsame Auftreten soll aktiv gefördert werden.
Art! 4 Ein Reglement, das durch die Generalversammlung zu genehmigen ist, bestimmt das Auftreten, die Ausrüstung etc.
ll. Mitgliedschaft
Art. 5 Der Verein besteht aus: Aktivmitgliedern Passivmitgliedern Ehrenmitgliedern Freimitgliedern Die Zahl der Aktivmitglieder ist auf 50 Personen beschränkt. Sinkt die Mitgliederzahl unter der oben erwähnten Zahl, können neue Mitglieder aufgenommen werden. Neue Mitglieder werden in der Rei. henfolge der Anmeldung aufgenommen.
Art.6 Aktivmitglieder können natürliche Personen werden (revidiert an der GV vom 5.03.05) . Wer als Mitglied in den Verein eintreten will, hat sich schriftlich 3 Monate vor der Generalversammlung beim Vorstand anzumelden. Ueber die Aufnahme entscheidet die Generalversammlung. Es ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Das Aktivmitglied kann seine Mitgliedschaft zusammen mit der Uebergabe der Uniform auf einen potenziellen männlichen Erben übertragen. Vorbehalten zu dieser Uebertragung bleibt die Zustimmung der folgenden Generalversammlung.
Art. 7 Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat. Die Ernennung wird durch die Generalversammlung vorgenommen.
Art. 8 Passivmitglieder sind jene Personen, die zwar nicht aktiv mitmachen, aber jeweils den doppelten ordentlichen Jahresbeitrag bezahlen.
Art. 9 Zum Freimitglied kann ernannt werden, wer dem Verein 20 Jahre angehört hat.
Art. 10 Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Tod;
- durch Austritt, welcher zwei Monate vor Ablauf des Vereinsjahres dem Vorstand schriftlich erklärt werden muss;
- durch Ausschluss. Wer offensichtlich dem Verein schadet, wie z.B. schlechtes Betragen, nicht Bezahlen des Jahresbeitrages, Vernachlässigung der Auftritte, etc. kann auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung ausgeschlossen werden. Es ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder nötig. Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder, wie auch ihre Erben haben grundsätzlich keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
lll. Organisation und Verwaltung
Art. 11 Die Organe des Vereins sind:
a) Die Generalversammlung b) Der Vorstand
c) Die Rechnungsrevisoren d) Der Materialverwalter
Art. 12 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Art. 13 Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Alljährlich findet im 1. Quartal die ordentliche Generalversammlung in der Burgerstube von Leuk statt. Zu derselben sind die Mitglieder 10 Tage vor der Versammlung in der Burgerstube von Leuk schriftlich einzuladen.
Art. 14 Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:
1. Wahl der Vorstandsmitglieder und des Präsidenten;
2. Wahl von zwei Rechnungsrevisoren;
3. Wahl der Bannerträger. Schärpenträger. des Materialverwalters und der Stellvertreter;
4. Abnahme von Jahresbericht und Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes und der KontrollsteIle;
5. Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
6. Beschlussfassung über das Jahresprogramm und Budget;
7. Abberufung des Präsidenten und aller übrigen Funktionsträger des Vereins;
8. Auflösung und Liquidation des Vereins. für die nicht andere Organe zuständig sind;
9. Genehmigung von Reglementen.
Art. 15 Je nach Gutdünken oder Bedarf kann der Vorstand ausserordentliche Generalversammlungen einberufen. Eine solche muss abgehalten werden. wenn 1/5 der aktiven Mitglieder dies verlangt.
Art. 16 Bei Abstimmungen. Wahlen ausgenommen. entscheidet die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Art. 17 Der Präsident wird alle 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist einmal möglich. Annahme der Wahl ist Ehrensache. Diese Bestimmung gilt nicht für Vorstandsmitglieder.
Art. 18 Bei Wahlen ist das absolute Mehr erforderlich. Wird dieses im ersten Wahlgang nicht erreicht, entscheidet im zweiten Wahlgang das relative Mehr.
IV. Vorstand und Rechnungsrevisoren
Art. 19 Zur Leitung und Besorgung der Vereinsgeschäfte wird an jeder 3. ordentlichen Generalversammlung aus der Mitte der Mitglieder der Vorstand gewählt, der aus mindestens 3 Mitgliedern besteht. Der Präsident wird durch die Generalversammlung gewählt. Unter der Leitung des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst und bezeichnet je ein Vorstandsmitglied als Kassier und Sekretär.
Art. 20 Der Präsident leitet und überwacht die Geschäfte des Vereins und vertritt diesen nach aussen hin. Er führt in den Versammlungen des Vereins und des Vorstandes den Vorsitz.
Art. 21 Der Sekretär versieht in Verhinderung des Präsidenten dessen Obliegenheiten.
Art. 22 Der Kassier besorgt die Kassageschäfte. Alljährlich hat er an der Generalversammlung über den Bestand der Kassa Bericht zu erstatten, nachdem die Rechnung von zwei Rechnungsrevisoren überprüft worden ist.
Art. 23 Der Sekretär fasst die Protokolle ab und besorgt die Schreibarbeiten.
Art. 24 Der Vorstand hat Befugnis, für bestimmte Aufgaben Einzelpersonen zuzuziehen oder Kommissionen zu ernennen.
Art. 25 Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied.
Art. 26 Als Rechnungsrevisoren amten zwei Mitglieder des Vereins. Sie prüfen am Schluss des Vereinsjahres die Bücher. Sie haben zudem die Befugnis, in die Bücher, die Belege und Kassa jederzeit Einsicht zu nehmen.
Art. 27 Kdt. und Kdt.Stellvertreter sind zu jeder Vorstandssitzung einzuladen und sind mit beratender Stimme beteiligt.
V. Kommandant I Stellvertreter
Art. 28 Der Verein hat einen Kommandanten und zwei Stellvertreter. Aufgabe des Kommandanten ist die Führung des Regimentes bei den Uebungen und den öffentlichen Auftritten. Als Kommandant beginnt sein Amt ohne erforderliche Wahl jeweils das älteste Mitglied des Vereines, das das 60. Altersjahr nicht überschritten hat, sowie gewillt ist, das Amt anzunehmen.
Die Kommandant-Stellvertreter sind das zweitälteste und drittälteste Mitglied, auf die die übrigen vorgenannten Voraussetzungen des Kdt. zutreffen.
VI. Bannerträger
Art. 29 Der Bannerträger trägt die Vereins- undl oder die Gemeindefahne an allen öffentlichen Auftritten gemäss dem Aufgebot durch die Gemeinde Leuk oder den Vorstand des Vereins. Im Streitfall entscheidet der Vorstand. Bannerträger und Stellvertreter werden durch die Generalversammlung gewählt.
VII. Schärpenträger
Art. 30 Aufgabe der Schärpenträger ist die Begleitung des Regimentes oder von Delegationen und des Bannerträgers an Uebungen und öffentlichen Auftritten.
VIII.Materialverwalter
Art. 31 Der Materialverwalter ist verantwortlich für alles vereinseigene Material. Er ist im Umfang seiner Aufgabe weisungsbefugt.
IX. AmtszeitlAmtsbestätigung
Art. 32 Der Kommandant und die Stellvertreter werden anlässlich der GV in ihrem Amte bestätigt. Sämtliche Amtszeiten sind auf drei Jahre beschränkt. Bannerträger, Schärpenträger und deren Stellvertreter sowie Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Ab dem Jahre 1996 kann Kommandant, in der Regel nur ein Mitglied sein, das mindestens fünf Jahre dem Verein angehört hat.
X. Vereinsvermögen
Art. 33 Das Vereinsvermögen wird gebildet durch: a) Mitgliederbeiträge
b) Ertrag des Vereinsvermögens
c) Sammlungen und freiwillige Zuwendungen
d) Veranstaltungen
e) Beiträge von der öffentlichen Hand
Art. 34 Nebst den ordentlichen Auslagen sind ausserordentliche Auslagen bis zum Betrage von Fr. 1'000.-- in der Zuständigkeit des Vorstandes.
Art. 35 Der Jahresbeitrag wird von der Generalversammlung festgesetzt.
Art. 36 Neue Mitglieder müssen gleich wie die Gründungsmitglieder auf eigene Kosten die totale Bekleidung anschaffen. Diese bleibt Eigentum jedes einzelnen Mitgliedes. Waffen erhält das Mitglied für Auftritte leihweise vom Verein.
XI. Allgemeine Bestimmungen I Auflösung
Art. 37 Die Ausrüstung - Uniform, Bewaffnung und anderes mehr - sind sauber und ordentlich zu halten. Für Schäden durch unvorsichtiges undselbstverschuldetes Beschädigen der Ausrüstung muss das Mitgliedselbst aufkommen. Anständiges Auftreten ist Ehrensache.
Art. 38 Aenderungen der Statuten können jederzeit durch den Beschluss der Generalversammlung vorgenommen werden.
Art. 39 Die Statuten treten sofort nach Genehmigung durch den Verein in Kraft.
Art. 40 Wird der Verein aufgelöst, ist das Vereinsvermögen der Gemeinde Leuk oder einem ähnlichen Nachfolgeverein in der Gemeinde Leuk zur Verwahrung und zum Gebrauch zu übergeben. Gründet sich in nert 10 Jahren wieder ein Verein mit der gleichen Zweckbestimmung, hat dieser Verein Anrecht auf das der Gemeinde übergebene Vereinsvermögen. Bildet sich in obgenannter Zeit kein neuer Verein, fällt es der Gemeinde zu.
Vorstehende Statuten sind in der Gründungsversammlung vom 25.4. 1990 in Leuk, im Hotel Krone, durchberaten und einstimmig angenommen worden. Leuk, 25. April1990 Der Tagespräsident: Mathieu Roger Der Tagessekretär: Urs Andenmatten
Vorstehende Statuten sind an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 5.12.1990 in Art. 6, Abs. 2 und Art. 37, Abs. 1 revidiert worden. Leuk, 5. Dezember 1990 Der Präsident: Roger Mathieu Der Schreiber ad hoc: Urs Andenmatten *************************************************************
Erste Amtseinsetzungen
1.Vorstand: Präsident: Kassier: Sekretär Roger Mathieu, Armin Andenmatten Emo Grand 2. Chargen Kdt Zuaven Rgt: 1.Kdt-Stv Zuaven Rgt: 2. Kdt-Stv Zuaven Rgt: Johann Mathieu Rudolf Pfaffen Berto Hänni Fänner: 1. Stv-Fänner: 2. Stv-Fänner: Armin Andenmatten, Bemard Mathieu Johann Walther